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Satzungsänderung (Vorschlag zur Abstimmung am 07.03.2023)
Die Änderungen zur bisherigen Vereinssatzung sind rot markiert.

Satzung der Friedrich-Spee-Akademie e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Friedrich-Spee-Akademie e.V. Düsseldorf. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister in Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

2. Der Verein bezweckt die

  • Solidarität der älteren und der jüngeren Generation,
  • Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen, insbesondere kulturellen und politischen Leben,
  • Förderung von Initiativen und Aktivitäten durch „Hilfe zur Selbsthilfe“,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

3. Zur Erfüllung des Vereinszwecks führt der Verein Bildungsangebote für Menschen in der zweiten Lebenshälfte durch. Der Verein soll durch pädagogische Arbeit, durch Vorträge, Seminare und Weiterbildungsmaßnahmen Menschen in der zweiten Lebenshälfte fördern.

Der folgende Absatz („Im Rahmen dieses Zwecks (…) Veränderungsprozess zu fördern“) wird ersatzlos gestrichen.

4. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen, staatlichen Weiterbildungseinrichtungen und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.

5. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Der 2. Halbsatz („und vertritt seine Interessen gegenüber Landes- und Bundesgremien“) wird ersatzlos gestrichen.
Der letzte Absatz („Zur Verwirklichung dieses Zwecks (…) Kontaktbüros in anderen Städten von Nordrhein-Westfalen zu unterhalten“) wird ersatzlos gestrichen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie dürfen bei Beendigung der Mitgliedschaft, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Belegbare Aufwendungen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen, können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.

2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahrs durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist und dem Mitglied die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich oder in Textform per E-Mail zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§ 7 der Satzung)
  • die Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung)

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, und höchstens 5 Mitgliedern. Vorstand i.S. v. § 26 BGB sind 3 Mitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

4. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

6. a) Vorstandssitzungen finden statt, wenn die Interessen des Vereins es erfordern.

b) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

e) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, in Textform per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu schriftlich, in Textform per E-Mail oder fernmündlich erklären.
Schriftlich, in Textform per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform per E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der E-Mail oder des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ergänzungen der Tagesordnungen durch die Vereinsmitglieder müssen innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Einladung schriftlich oder in Textform per E-Mail beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem auf den Erhalt der E-Mail oder des Einladungsschreibens folgenden Tag.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung und gesetzlich nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht nach dieser Satzung oder gesetzlich andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Sachwerte, die Mitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins erleiden, wenn und soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen jeweils hälftig an die Franziskanische Sozialwerke Düsseldorf gGmbH, Rather Broich 155, 40472 Düsseldorf und den Altstadt-Armenküche e.V., Burgplatz 3, 40213 Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.


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